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   RG, 20.05.1936 - I 330/35   

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https://dejure.org/1936,431
RG, 20.05.1936 - I 330/35 (https://dejure.org/1936,431)
RG, Entscheidung vom 20.05.1936 - I 330/35 (https://dejure.org/1936,431)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1936 - I 330/35 (https://dejure.org/1936,431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wie gestaltet sich die Haftung des Staates für den Schaden, den die Besatzung eines zum öffentlichen Dienst bestimmten und daher dinglichem Zugriff entzogenen Schiffes einem Dritten in schuldhafter Verletzung ihrer Dienstobliegenheiten zugefügt hat? 2. Zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 271
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    An der vom Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) entwickelten Rechtsauffassung wird festgehalten.

    Mit dieser Auffassung setzt sich das Berufungsgericht bewußt in Widerspruch zu der vom Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) vertretenen Rechtsansicht.

    Das hat zur weiteren Folge, daß, wie das Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) des näheren überzeugend ausgeführt hat, Verschlechterungen des Schiffswertes, wie auch der Untergang des Schiffes in den Regelfällen zu Lasten des Anspruchsberechtigten gehen, vorausgesetzt, daß das Schiff nicht zuvor auf eine neue Reise ausgesendet worden ist.

    Die vom Reichsgericht in RGZ 151, 271 ff vertretene Auffassung führt keineswegs zu solchen Folgen.

    Somit ist in dem vorliegenden Fall der Haftung des Beklagten derjenige Wert, den das "Schiff ..." in dem Zeitpunkte besaß, in dem es nach dem Zusammenstoß seine Reise fortsetzte, zugrunde zu legen und wird dieser Wert hier, im Gegensatz zu den Regelfällen (RGZ 151, 271 ff) durch das spätere Schicksal des Schiffes, also auch durch seinen Untergang, ausnahmsweise nicht berührt.

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 268/95

    Gefährdung eines Schiffsgläubigerrechts durch Veräußerung des haftenden Schiffes

    Der Grundgedanke des § 114 BinSchG, dem Schiffsgläubiger zum Ausgleich der durch eine neue Reise eintretenden Gefährdung seines dinglichen Anspruchs eine persönliche Forderung in entsprechender Höhe gegen den Schiffseigner zu gewähren (vgl. hierzu RGZ 151, 271, 277; BGHZ 25, 244, 250; Vortisch/Bemm, BinSchR, 4. Aufl. 1991, § 114 Rdn. 2), trifft bei einer Veräußerung des Schiffes ins Ausland gleichwohl zu.
  • BGH, 02.06.1977 - II ZR 67/75

    Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Sportbootführer

    Auch sind in diesem Zusammenhang die von der Revision für ihren Standpunkt angezogenen Entscheidungen RGZ 151, 271, 277 und OLG Hamburg SeuffArch.
  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Dieser Wert wird im vorliegenden Fall der entsprechenden Anwendung des § 774 HGB durch das spätere Schicksal des Schiffes, also auch durch seinen Untergang, nicht berührt (RGZ 151, 271 [276 ff]).
  • OLG Hamburg, 23.06.1977 - 6 U 170/76
    Aufwendungen zur Hebung und Wiederherstellung sind daher nicht abzuziehen (vgl RGZ 151, 271, 275ff; Vortisch-Zschucke, Anm 4.d) zu § 114; Prüßmann, Anm C 1 zu § 774; aA Hamburg, OLG 6, 362; OLG Kiel, HansRGZ 36, 167 Nr. 51).
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